Fassung vom 21.05.2015
- Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Wähler*inneninitiative Rosa Liste München e. V.“ (kurz „Rosa Liste“).
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1 Der Verein hat den Zweck, den in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteilen gegen
schwule, lesbische, trans*, inter- und bisexuelle Menschen entgegenzuwirken,
Diskriminierungen abzubauen und selbstbestimmte Lebensstile zu ermöglichen.
2.2 Dieses Ziel soll insbesondere durch eine Teilnahme der Wähler*inneninitiative an den
Kommunalwahlen in München erreicht werden.
2.3 Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2.4 Amtsinhaber*innen sind ehrenamtlich tätig und dürfen nicht in wirtschaftlicher
Abhängigkeit zum Verein stehen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person durch Aufnahmeantrag werden. Der
Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder auf elektronischem Weg an den Vorstand zu
richten.
3.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3.3 Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist beim Vorstand innerhalb eines Monats
nach Mitteilung der Ablehnung Widerspruch möglich, über den die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
d. Auflösung des Vereins
4.2 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen oder
elektronischen Austrittserklärung beim Vorstand zum Ende des laufenden
Kalendermonats wirksam. Im Voraus bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
4.3 Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn festgestellt wird,
dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich und
schuldhaft nicht nachkommt oder wenn das Mitglied durch Verhalten auffällt, das
geeignet ist, dem Verein Schaden zuzufügen. Hierzu zählen insbesondere
Beitragsschulden. Das Mitglied ist nach der Beschlussfassung schriftlich oder
elektronisch zu informieren. Die Mittteilung gilt als zugegangen, sofern sie an die dem
Verein bekannte Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war. Ein Ausschluss der
Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Gegen den Ausschluss stehen dem/der
Ausgeschlossenen die im § 3.3 vorgesehenen Rechte zu. Der Widerspruch hat
aufschiebende Wirkung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden, über deren Höhe ssund
Staffelung die Mitgliederversammlung beschließt.
Auf Antrag kann ein Mitglied zeitweise oder dauerhaft vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
Darüber entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe
Die Vereinsorgane sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
§7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Vereinsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
7.2 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner
Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
7.3 Die Vorstandsmitglieder werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, so kann der
Vorstand sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser
Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
7.5 Ein Vorstandsmitglied kann während seiner/ihrer Amtszeit auf einer
Mitgliederversammlung durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgelöst
werden.
7.6 Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Auf der Mitgliederversammlung hat jedes der anwesenden Mitglieder eine Stimme.
Jedes nicht teilnehmende Mitglied hat das Recht, seine Stimme einem Mitglied
schriftlich zu übertragen. Jedes anwesende Mitglied kann jedoch nur ein Mitglied auf der
Mitgliederversammlung vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a. Entscheidung über die Zahl der Vorstandsmitglieder für die jeweils nächste Amtszeit
des Vorstands (§7.1)
b. Wahl und Ablösung des Vorstandes
c. Wahl zweier Kassenprüfer/-innen für das aktuelle Geschäftsjahr
d. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
e. Entlastung des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
g. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/-innen
h. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die
Ausschließung von Mitgliedern
i. Änderung und Ergänzung der Tagesordnung
j. Verabschiedung eines politischen Wahlprogramms
8.2 Anträge mit dem Ziel einer Satzungsänderung, der Auflösung des Vereins oder der
Ablösung bzw. Wahl des Vorstandes, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sonstige Anträge die erst auf der
Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen zur Behandlung mit einfacher Mehrheit
in die Tagesordnung aufgenommen werden.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
9.1 Mindestens einmal im Jahrfindet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
9.2 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von
ihm dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
§ 10 Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das zu Beginn von der
Mitgliederversammlung dazu bestimmt wird.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Einzelne Gäste können auf Antrag der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Personaldebatten und
-entscheidungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
10.3 Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht geheime Abstimmung
beantragt wird.
10.4 Beschlussfassung zu §8.1b muss in geheimer Wahl stattfinden. Für diese
Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung zusätzlich zu der/dem
Versammlungsleiter/-in zwei Mitglieder als Wahlkommission.
10.5 Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10.6 Satzungsänderungen einschließlich der Änderungen des Vereinszieles oder die
Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
10.7 Die Mitgliederversammlung ist beschussfähig, wenn mindestens ein
Vorstandsmitglied, sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
11.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er ist hierzu verpflichtet,
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
11.2 §§ 9 und 10 gelten entsprechend.
§ 12 Niederschrift, Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.
§ 13 Aufstellungsversammlungen
13.1 Aufstellungsversammlungen finden nur nach Bedarf bei einer anstehenden
Kommunalwahl statt.
13.2 Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die
Ankündigung wird außerdem auf der Internetseite des Vereins sowie in weiteren
geeigneten Medien veröffentlicht.
13.3 Geladen werden alle Mitglieder des Vereins, sowie die im Vorfeld dem Vorstand
bekannten Personen, die sich aufstellen lassen möchten.
13.4 Das Einladungsschreiben gilt den Geladenen als zugegangen, wenn es an die letzte
von ihm dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
13.5 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins analog der Bestimmungen zur
Mitgliederversammlung.
13.6 Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind.
13.7 Die Versammlung ist öffentlich. Gäste können auf Antrag der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.
13.8 Die Aufstellungsversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
13.9 Zu Beginn ist für die Dauer der Aufstellungsversammlung eine
Versammlungsleitung zu wählen. Außerdem wird über das Wahlverfahren
abgestimmt.
13.10 Die Versammlung wählt eine*n Beauftragte*n des Wahlvorschlags sowie die
Stellvertretung.
13.11 Die Abstimmung zum endgültigen Wahlvorschlag muss geheim erfolgen.
13.12 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, außerdem
eine Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder.
13.13 Der Aufstellungsversammlung obliegt außerdem
a. Die Beschlussfassung über eine Listenverbindung
b. Die Beschlussfassung über die Benennung (Kennwort) des Wahlvorschlages
§ 14 Auflösung
14.1 Sollte die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen, so muss
sie ebenfalls 3 bis 5 Liquidatoren bestimmen, die die Auflösung des Vereins
durchführen. Der amtierende Vorstand kann diese Aufgabe ebenfalls übernehmen.
Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
14.2 Vereinsmittel sind nach Auflösung des Vereins einer Organisation zuzuführen, die
im Sinne des Vereinsziels tätig ist.
